Wir von Rute & Rolle waren auf der Suche nach Informationen zum aktuellen Stand der Angelverbote in den AWZ-Meersesschutzgebieten der Nord- und Ostsee. Um diese zu bekommen, haben wir beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nachgefragt.
Hier die Stellungnahme des Bundesumweltministeriums (BUMB) vom 25. Juli 2017:
„Liebe Rute&Rolle-Redaktion,
gerne senden wir Ihnen Informationen zu den Zusammenhängen der Meeresschutzgebiete und den Einschränkungen Freizeitfischerei:
1. Insgesamt sechs AWZ-Schutzgebietsverordnungen zu verschiedenen Thematiken sollen u.a. auch die Freizeitfischerei mit regeln. Diese Verordnungen sind noch in der Ressortabstimmung. Auf Grundlage des Standes vom Mai 2017 wird derzeit noch verhandelt. Nach den Anhörungen zum Entwurfsstand Januar 2016 in Hamburg haben die in den Verordnungsentwürfen ursprünglich enthaltenen Einschränkungen der Freizeitfischerei einen intensiven Abstimmungsprozess durchlaufen, der zu deutlichen Anpassungen geführt hat. So wurden u.a. die ursprünglich enthaltenen Freizeitfischereiverbote unter Berücksichtigung der Interessen der Freizeitfischerei und des Tourismus – unter Wahrung der jeweiligen gebietsspezifischen Schutzerfordernisse – modifiziert. Statt eines pauschalen Verbotes sehen die fortgeschriebenen AWZ-Schutzgebietsverordnungen nun räumlich und zeitlich differenzierte Regulierungen der Freizeitfischerei vor.
Die Verbotsflächen sind deutlich verkleinert worden und fokussieren auf den Schutz von empfindlichen Lebensräumen (Riffe), Nahrungs-, Rast- und Mausergebieten für Seevögel und Aufzucht- und Nahrungs- sowie teilweise Reproduktionsgebieten für Schweinswale in dafür relevanten Teilen der Schutzgebiete:
· Fehmarnbelt: von 100 % auf ca. 23 % des Schutzgebietes ganzjährig
· Kadetrinne: von 100 % auf ca. 43% des Schutzgebietes ganzjährig und ca. 28 % des Schutzgebietes temporär vom 01.02.-31.05.
· Pommersche Bucht – Rönnebank: von 100 % auf ca. 67 % des Schutzgebietes ganzjährig
· Doggerbank: von 100 % auf 0 % des Schutzgebietes ganzjährig
· Borkum Riffgrund: von 100 % auf ca. 59 % des Schutzgebietes ganzjährig
· Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht: von ca. 95 % auf ca. 86 % ganzjährige Schließung des Schutzgebiets; unverändert ca. 5 % temporäre Schließung vom 1.10 bis zum 15.5.
2. Die Zahlen machen deutlich, dass es sich nicht um ein pauschales Verbot, sondern um eine räumlich und zeitlich differenzierte Regulierung der Freizeitfischerei in den Schutzgebieten handelt. Das bedeutet, große Teile der deutschen Nord- und Ostsee sind weiterhin für die Freizeitfischerei uneingeschränkt nutzbar. Die vorgesehenen Regulierungen sind auf den Schutz von empfindlichen Lebensräumen (Riffe), Nahrungs-, Rast- und Mausergebieten für Seevögel und Aufzucht- und Nahrungs- sowie teilweise Reproduktionsgebieten für Schweinswale in dafür relevanten Teilen der Schutzgebiete fokussiert.
Zudem gilt es zu beachten, dass die Freizeitfischerei auf allen Flächen der AWZ außerhalb der Schutzgebiete sowie im Küstenmeer der Nord- und Ostsee weiterhin erlaubt ist.
3. Ziel der AWZ-Schutzgebietsverordnungen ist es, einen günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraums (hier Lebensraumtyp „Riff“) und der für ihn charakteristischen Arten (siehe Artikel 1 e) der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) herzustellen. Der Dorsch stellt in diesem Zusammenhang eine solche charakteristische Art für den Lebensraum „Riffe“ dar.
Gerne möchte ich Ihnen auch die Gründe für die verbliebenen Einschränkungen der Freizeitfischerei darlegen:
4. Bei der Freizeitfischerei ist die deutliche Tendenz erkennbar, dass sie sich auf Riffe konzentriert. Sie ist gezielt auf den Fang von Dorschen ausgerichtet. Die Dorsche kommen hier räumlich-ökologisch eng assoziiert mit dem geschützten Lebensraumtyp „Riffe“ vor – ein lokal bedeutender Nahrungsgrund und bedeutendes Rückzugsgebiet für den Dorsch. Die Entnahmemengen der Freizeitfischerei sind hierbei nicht unbedeutend:
Für 2017 hatte der Internationale Rat für wissenschaftliche Meeresforschung (ICES) den Fangertrag der deutschen Freizeitfischerei für Dorsch in der westlichen Ostsee auf ca. 2.400t/a geschätzt. Der Rat der Europäischen Union hat im Rahmen der Festlegung der Gesamtfangmenge für den Ostseedorsch für das Jahr 2017 es für erforderlich gehalten, die Freizeitfischerei bei der Bewirtschaftung des Bestandes einzubinden (sog. Bag-limit-Regelung).
Unter der Annahme, dass diese Fangbeschränkungen für die Freizeitfischerei tatsächlich die von ICES geschätzte Reduzierung um 900 t bewirken, würde die Freizeitfischerei noch immer 1.500 t entnehmen, also 25% mehr als die deutsche Berufsfischerei, für die für 2017 eine Quote von ca.1.200 t festgelegt wurde. Für 2018 schätzt ICES die Entnahme durch die deutsche Freizeitfischerei auf ca. 1.750t.
5. Der FFH-Bericht von 2013 zeigt, dass der Erhaltungszustand der Riffe „unzureichend“ ist, und damit weit von einem „guten Erhaltungszustand“ entfernt. Dieser Bericht und die Bewertung der Lebensraumtypen (z.B. „Riffe“) wird ein einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verfahren erarbeitet. Schutzmaßnahmen auf Ebene der Natura 2000-Schutzziele sind dementsprechend dringend zu ergreifen.
6. Zusätzlich belegen wissenschaftliche Untersuchungen von Langzeitdaten der Jahre 1980 bis 2011 (Diet composition and food consumption rate of harbor porpoises (Phocoena phocoena) in the western Baltic Sea von ANDREASEN et.al 2017), dass in der westlichen Ostsee (also im Bereich der Schutzgebiete Fehmarnbelt und Kadetrinne) Dorsche und Heringe eine essentielle Nahrungsquelle für Schweinswale sind.
Im Herbst – der Zeit, in der Schweinswale Jungtiere führen – sind Dorsche signifikant wichtiger als Heringe. Die gezielte Entnahme von großen Mengen von Dorschen durch die Freizeitfischerei ist daher geeignet, den Zustand der Riffe bzw. der dort angesiedelten Lebensraumgemeinschaft (Riffbiozönose) zu verschlechtern und führt damit zu einem Konflikt mit den Schutzzwecken.
Auch der Schweinswal ist laut FFH-Bericht 2013 in der Nordsee in einem unzureichenden Erhaltungszustand, in der Ostsee sogar in einem schlechten Erhaltungszustand.
7. Das von der Freizeitfischerei ausgehende Störpotential für Seevögel entsteht durch den Bootsverkehr und den Aufenthalt abseits der Hauptschifffahrtsrouten direkt über den Nahrungsgründen der Seevögel, den geschützten Sandbänken und Riffen. Für die hier rastenden, überwinternden bzw. im Sommer mausernden und dann teilweise flugunfähigen Seevögel ist dies eine erhebliche Störung (Kaiser et al. 2006: „Distribution and behaviour of Common Scoter Melanitta nigra relative to prey resources and environmental parameters“; Schwemmer et al. 2011: „Effects of ship traffic on seabirds in offshore waters: implications for marine conservation and spatial planning“). Zudem ist die Aufenthaltsdauer der Boote zu Angelzwecken im Schutzgebiet in der Regel länger als bei anderen Booten. Dadurch führt die Freizeitfischerei insbesondere im Natura 2000-Gebiet „Pommersche Bucht“ zu einer Störung.
8. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission wegen der unzureichenden Umsetzung der Verpflichtungen aus den Natura 2000-Richtlinien ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland angestrengt hat und Maßnahmen daher unerlässlich sind.
9. Im Übrigen ist die Beschränkung der Freizeitfischerei nur eine von vielen Maßnahmen – z.B. werden in den AWZ-Schutzgebietsverordnungen auch Sand- und Kiesabbau, Baggergut und bauliche Anlagen aller Art geregelt. Für die Berufsfischerei besteht im Rahmen der AWZ-Schutzgebietsverordnungen keine Regelungskompetenz. Auf europäischer Ebene werden aber im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik derzeit die zu treffenden Maßnahmen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Nordsee mit den betroffenen Staaten abgestimmt, für die Ostsee werden sie gegenwärtig erarbeitet.
Die Verhandlungen zu den Verordnungen sollen noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Ich hoffe, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen liefern konnten. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
Weitere Informationen, Interviews und spannende Fakten zu Angelverbote in Nord- und Ostsee findet Ihr in der September-Ausgabe 2017 von Rute & Rolle.